§ 0
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. Mai bzw. 23. Oktober 2014 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt,
in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu gewährleisten, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei als Verschlusssachen eingestuft und der anderen Vertragspartei übermittelt werden,
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung im Bereich des gegenseitigen Schutzes von Verschlusssachen zu schaffen, die auf jede Form der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die den Austausch oder die Herstellung von Verschlusssachen mit sich bringt, Anwendung findet,
sind wie folgt übereingekommen:
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