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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

§ 0

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2009

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz Klassifizierter Informationen

StF: BGBl. III Nr. 44/2009

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. Jänner bzw. 31. März 2009 (eingelangt am 22. April 2009) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2009 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik, im Weiteren „die Parteien“ genannt,

Von dem Wunsch geleitet, den Schutz aller klassifizierten Informationen, die im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien und zwischen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgetauscht oder hergestellt werden, gemäß ihrem innerstaatlichen Recht sicherzustellen,

Sind wie folgt übereingekommen:

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