Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Die Druckfehlerberichtigung, BGBl. Nr. 819/1994, hat dokumentalistisch keine Auswirkungen.
§ 0
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen
Kurztitel
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015
Typ
Vertrag – EG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Index
59/04 EU – EWR
Beachte
Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Langtitel
ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen
StF: BGBl. Nr. 390/1993 (NR: GP XVIII RV 460 und Zu 460 AB 658 S. 79. BR: AB 4343 S. 558.)
Änderung
BGBl. Nr. 391/1993 (NR: GP XVIII RV 1008 AB 1025 S. 115 . BR: AB 4530 S. 569 .)
BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat) idF BGBl. Nr. 819/1994 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EWG und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen wird genehmigt und
- 2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.
Anmerkung
Die Druckfehlerberichtigung, BGBl. Nr. 819/1994, hat dokumentalistisch keine Auswirkungen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10007415
Dokumentnummer
NOR11007539
alte Dokumentnummer
N5199328225J
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