vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Gesetzliche Feiertage siehe Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957

§ 9.

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur

  1. 1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder
  2. 2. wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,

    vorgenommen werden.