V. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 88.
Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40218105