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§ 84 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

III. HAUPTSTÜCK

Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen

I. TEIL

Allgemeine Grundsätze

§ 84.

Trifft eine abgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218101