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§ 4 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

II. HAUPTSTÜCK

Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL

Vollstreckung

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Exekutionstitel

§ 4.

Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218046