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§ 20 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

§ 20.

Der Vollstrecker hat auch ohne vorgängige Weisung der Abgabenbehörde mit der Durchführung der Vollstreckung innezuhalten, wenn ihm dargetan wird, daß nach Entstehung des Exekutionstitels die Abgabenschuld befriedigt, Stundung bewilligt oder von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden wurde.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218057