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§ 983 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2010

Ein u. zwanzigstes Hauptstück.

Von dem Darleihensvertrage. Darlehensvertrag

§ 983

Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben.

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