vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 974 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 974

Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkühr zurückfordern.