vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 970b ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

§ 970b

Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt, wenn der Beschädigte nach erlangter Kenntnis von dem Schaden nicht ohne Verzug dem Wirte die Anzeige macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachen vom Wirte zur Aufbewahrung übernommen waren.