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§ 969 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre.

§ 969

Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.