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§ 939 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey.

§ 939

Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweyfelhaftes Recht Verzicht thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.