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§ 914 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

Auslegungsregeln bey Verträgen.

§ 914

Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

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