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§ 897 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Nebenbestimmungen bey Verträgen:

1) Bedingungen;

§ 897

In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überhaupt die nähmlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.