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§ 817 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Nachweis der Testamentserfüllung

§ 817

Ist kein Testamentsvollstrecker ernannt oder nimmt dieser seine Ernennung nicht an, so hat der Erbe dem Gericht nachzuweisen, dass er den Willen des Verstorbenen möglichst erfüllt oder Sicherheit geleistet hat.