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§ 763 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Geldpflichtteil

§ 763

Soweit der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 nicht oder nicht voll gedeckt wird, kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil selbst oder dessen Ergänzung in Geld fordern.