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§ 706 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 706

Ein unmöglicher Anfangstermin macht die Anordnung ungültig. Ein unmöglicher Endtermin gilt als nicht beigesetzt. Wenn sich der Verstorbene in der Berechnung der Zeit geirrt hat, ist die Befristung nach seinem mutmaßlichen Willen zu bestimmen.