a) Unverständliche und gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen
§ 697
Unverständliche, unbestimmte sowie gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen gelten als nicht beigesetzt.
a) Unverständliche und gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen
§ 697
Unverständliche, unbestimmte sowie gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen gelten als nicht beigesetzt.