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§ 614 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft

§ 614

Ist eine Ersatz- oder Nacherbschaft undeutlich ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am wenigsten eingeschränkt wird. Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Ersatz- oder Nacherbschaft angeordnet wurde.

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