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§ 612 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Einschränkung der Nacherbschaft

§ 612

Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch keine Zeitgenossen des Verfügenden, so ist die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall beschränkt.