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§ 590 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Ausgeschlossenheit des Verfassers

§ 590

Der Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich geschriebenen Erklärung kann zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Verfügende nicht lesen kann, vom Vorlesen des letzten Willens ausgeschlossen.