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§ 564 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

II. Anforderungen an den letzten Willen

Höchstpersönliche Willenserklärung

§ 564

Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.