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§ 554 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Einsetzung eines einzigen Erben

§ 554

Hat der Verstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihren Erbteil festzulegen, als Erben eingesetzt, so erhält sie die gesamte Verlassenschaft. Hat er einer Person nur einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben.