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§ 549 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Begräbniskosten

§ 549

Zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis.