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§ 524 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erlöschung der Dienstbarkeiten.

im Allgemeinen.

§ 524

Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Theiles Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.

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