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§ 490 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Recht der Ableitung des Regenwassers.

§ 490

Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen und andere dazu gehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten.