vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 488 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Fensterrecht.

§ 488

Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilligt werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kann angehalten werden, das Fenster zu vergittern. Mit dem Fensterrechte ist die Schuldigkeit verbunden, die Oeffnung zu verwahren; wer diese Verwahrung vernachlässiget, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

Stichworte