vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 460 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 460

Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bey ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.