VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse.
§ 39
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.
VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse.
§ 39
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.