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§ 369 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Was dem Kläger zu beweisen obliege?

§ 369

Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.

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