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§ 355 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.

§ 355

Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Nahmen zu erwerben.

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