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§ 354 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

im subjectiven.

§ 354

Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.

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