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§ 337 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde.

§ 337

Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Nahmen der Mitglieder handelnden Machthaber beurtheilet. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als dem Eigenthümer den Schaden ersetzen.

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