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§ 288 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Gemeindegut, Gemeindevermögen.

§ 288

Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.