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§ 28 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.

§ 28

Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.