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§ 196 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 196

(1) Ein Recht auf Anhörung haben:

  1. 1. das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind;
  2. 2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
  3. 3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
  4. 4. der Kinder- und Jugendhilfeträger.

(2) Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193043

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