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§ 1451 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Viertes Hauptstück.

Von der Verjährung und Ersitzung. Verjährung.

§ 1451

Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.