vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1443 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1443

Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die Einwendung der Compensation einem Cessionar nur dann entgegen gesetzt werden, wenn die Gegenforderung ebenfalls und zwar bey der Forderung selbst eingetragen, oder dem Cessionar bey Uebernehmung der letztern bekannt gemacht worden ist.

Stichworte