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§ 1404 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

5. Schuldübernahme

§ 1404

Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, daß der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.