Zweiter Abschnitt
Abstammung des Kindes
a) Allgemeines
§ 140
Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.
Zweiter Abschnitt
Abstammung des Kindes
a) Allgemeines
§ 140
Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.