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§ 140 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Zweiter Abschnitt

Abstammung des Kindes

a) Allgemeines

§ 140

Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.