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§ 1345 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1345

Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines Andern übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.

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