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§ 1325 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Insbesondere

1) bey Verletzungen an dem Körper;

§ 1325

Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.

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