vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1292 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

8) Bodmerey- und See-Assecuranzen.

§ 1292

Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie die Vorschriften über den Bodmerey-Vertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.