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§ 1287 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten;

§ 1287

Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurtheilen.

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