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§ 1246 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten;

§ 1246

Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen Ehegatten wird nach den für die Schenkungen überhaupt bestehenden Gesetzen beurtheilt.