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§ 1216 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft

§ 1216

Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.