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§ 1188 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen

§ 1188

Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.