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§ 11 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

b) Provinzial-Statuten.

§ 11

Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.