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§ 1092 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erfordernisse.

§ 1092

Mieth- und Pachtverträge können über die nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Mieth- und Pachtzins wird, wenn keine andere Uebereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.

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